Erziehungsbeistandschaften
Ziel der Erziehungsbeistandschaft ist, die Kinder/Jugendlichen und deren Familien durch Aufzeigen und Förderung der jeweiligen Ressourcen zu befähigen, das Leben und den Alltag innerhalb der Herkunftsfamilie (wieder) stabil und verlässlich gestalten zu können, sodass eine Unterstützung durch den Leistungserbringer nicht mehr notwendig ist.
Gesetzliche Grundlage: § 30 SGB VIII
Sozialpädagogische Familienhilfen (SPFH)
Ziel der Sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH) ist, Familien zu befähigen, den Alltag mit all seinen Herausforderungen (wieder) ohne sozialpädagogische Unterstützung meistern zu können. Zielführend ist diese Form der Hilfe nur, wenn die Mitarbeit der betroffenen Familie gewährleistet ist. Die SPFH ist mehrdimensional ganzheitlich, d.h. das gesamte Familiensystem mit seinen Beziehungs-, Erziehungs-, sozialen und materiellen Ressourcen und Problemen wird einbezogen.
Gesetzliche Grundlage: § 31 SGB VIII
Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder- und Jugendliche
Ergänzend zu den schon beschriebenen Leistungen im Bereich Erziehungsbeistandschaften bestehen hier folgende inhaltliche Schwerpunkte:
- Beschaffung von unabdingbarem Wissen über psychische Auffälligkeiten, Beeinträchtigungen und Erkrankungen der Kinder/Jugendlichen
- Arbeit an der Abwendung von Faktoren und Einflüssen, die die psychische Beeinträchtigung hervorgerufen haben oder beeinflussen bzw. verstärken
- Erlernen einer eigenen Kooperation mit Ärzten, Ämtern, Psychologen und sonstigen Hilfsangeboten und Begleitung zu diesen Angeboten, um positiven Kontakt zu stärken (Hilfe zur Selbsthilfe)
- Unterstützung zur Schaffung einer realistischen Selbsteinschätzung zur autarken und eigenverantwortlichen Nutzung von Hilfsangeboten
Gesetzliche Grundlage: § 35a SGB VIII
Schulbegleitung
Ziel der Schulbegleitung ist es, Kinder und Jugendliche mit einer drohenden oder manifesten seelischen Behinderung im Schulalltag zu unterstützen bzw. das Recht auf Bildung und Teilhabe für sie zu ermöglichen.
Schwerpunkte der Schulbegleitung sind:
- Unterstützung der Persönlichkeitsentwicklung
- Stärkung der Sozialkompetenz
- Begleitung bei der Alltagsbewältigung
- Zusammenarbeit mit Schule, Eltern und weiteren Netzwerkpartnern
Gesetzliche Grundlage: § 35a SGB VIII
Umgangsbegleitung
Ziel der Umgangsbegleitung ist, die Kinder und deren Eltern* sowie anderen für die Entwicklung förderlichen Bezugspersonen (allgem. Bezugsperson) bei der Ausübung des Umgangsrechts zu unterstützen, zu begleiten und sie zu beraten. Hierbei steht das Wohl des Kindes im Mittelpunkt.
Gesetzliche Grundlage: § 18 Abs. 3 SGB VIII
Hilfen für junge Erwachsene, Nachbetreuungen
Zielgruppe §41 i.V.m. §30 SGB VIII: Hilfen für junge Volljährige / Nachbetreuung:
- grundsätzlich keine Unterschiede zur Leistungsbeschreibung nach §30 SGB VIII, außer dem Faktum, dass der Hilfeempfänger gleichzeitig Antragssteller ist
- geprägt durch ein sehr hohes Maß an Eigenverantwortung und Beteiligung des jungen Menschen
- Verselbstständigung und Beratung zu einer eigenständigen Lebensführung (z.B. Wohnung, Finanzen, Ausbildung/Beruf) stehen im Mittelpunkt der gemeinsamen Arbeit
- Zielorientierung und ein klar definierter Abschluss der Hilfemaßnahme sind wichtig, um weitere Abhängigkeit von sozialpädagogischen Hilfen zu vermeiden
- Elternarbeit / Arbeit mit der Familie nur bei Bedarfsformulierung des Hilfeempfängers
Gesetzliche Grundlage: § 41 SGB VIII
Betreutes Einzelwohnen
Ziel des betreuten Einzelwohnens ist das Schaffen eines hohen Maßes an Selbstständigkeit, sozialer Kompetenz und sozialer Integration zum Gelingen einer eigenständigen und selbstbestimmten Lebensführung. Es ist zu verstehen als Starthilfe in das Erwachsenwerden mit dem Ziel, keine weiteren sozialpädagogischen Hilfeleistungen mehr zu benötigen. Voraussetzung ist eine realistische Erreichbarkeit einer Verselbstständigung.
Das betreute Einzelwohnen richtet sich an Jugendliche ab 16 Jahren (insofern eine Betriebserlaubnis des Sächsischen Landesjugendamtes erteilt wird), welche in ihrer Entwicklung gefährdet sind, ggf. in einem konfliktträchtigen Verhältnis zu ihren Eltern oder anderen wichtigen Bezugspersonen stehen und die ohne eine individuelle Unterstützung nicht mehr oder noch nicht zurecht kommen würden.
Gesetzliche Grundlage: § 34 SGB VIII
Pferdgestütztes Elterncoaching
Pferdgestütztes Elterncoaching kann bei Bedarf im Rahmen der laufenden SPFH als Methode stattfinden. In der Arbeit mit dem Pferd erlangen die Eltern die Möglichkeit, ihre kognitiven, motorischen und emotionalen Fähigkeiten auf eine körperliche Art und Weise zu erfahren und wahrzunehmen.
Pferdgestütztes Elterncoaching kann nach individuellen Absprachen auch als Einzelleistung gebucht und privat finanziert werden.
Kinderschutz - Beratung
Weiterhin sind Ronny Taube und Axel Grußer als zertifizierte Kinderschutzfachkräfte für andere Freie Träger der Jugendhilfe als „insoweit erfahrene Fachkraft“ tätig.
Gesetzliche Grundlage: § 8a SGB VIII
Vormundschaften, Umgangs- & Ergänzungspflegschaften
Im Auftrag des Familiengerichts Dresden übernehmen wir Vormundschaften sowie Umgangs- und Ergänzungspflegschaften.